Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, somit zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht, denn bereits die addierte Gebührendifferenz aus je einer Gerichts- und Anwaltsgebühr aus dem erstrebten (10.800,00 EUR) und dem festgesetzten (22.100,00 EUR) Streitwert übersteigt den Betrag von 200,00 EUR.
In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache zu hoch angesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|