Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses der Rechtspflegerin vom 30. Januar 2006 in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2040,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|