OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2006
I-24 W 10/06
Normen:
ZPO § 123 ; GKG § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 425
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 267/04

Kosterstattungspflicht der bedürftigen PKH-Partei bei teilweiser oder vollständiger Kostenübernahme in Prozessvergleich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen I-24 W 10/06

DRsp Nr. 2006/26247

Kosterstattungspflicht der bedürftigen PKH-Partei bei teilweiser oder vollständiger Kostenübernahme in Prozessvergleich?

»Der Gegner der PKH-Partei kann den seinen Anteil übersteigenden Betrag der Gerichtskosten, den er bereits geleistet hat, gegen die mittellose Partei festsetzen lassen, wenn diese in einem Prozessvergleich einen Teil der Gerichtskosten übernommen hat.«

Normenkette:

ZPO § 123 ; GKG § 31 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses der Rechtspflegerin vom 30. Januar 2006 in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2040,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt.