Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 01.02.2004 ereignet hatte; die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden war unstreitig.
Der Kläger hatte den ihm entstandenen Sachschaden unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 06.02.2004 zunächst auf 22.034,09 EUR (Reparaturkosten von 21.034,09 EUR sowie Wertminderung von 1.000,- EUR) zuzüglich Gutachterkosten und Allgemeinkosten beziffert und die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 12.02.2004 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Das Gutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von ca. 30.000,- EUR, jedoch keinen Restwert des Fahrzeuges aus.
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