OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2004
I-1 W 57/04
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.10.2004

Kostenverteilung: Zur Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I-1 W 57/04

DRsp Nr. 2005/6055

Kostenverteilung: Zur Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat

Veranlassung zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Käger so war, dass dieser annehmen mußte, ohne Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Hierbei kommt es weitgehend nicht auf die materielle Rechtslage an.

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 01.02.2004 ereignet hatte; die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden war unstreitig.

Der Kläger hatte den ihm entstandenen Sachschaden unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 06.02.2004 zunächst auf 22.034,09 EUR (Reparaturkosten von 21.034,09 EUR sowie Wertminderung von 1.000,- EUR) zuzüglich Gutachterkosten und Allgemeinkosten beziffert und die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 12.02.2004 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Das Gutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von ca. 30.000,- EUR, jedoch keinen Restwert des Fahrzeuges aus.