BGH - Beschluß vom 24.01.2006
VI ZB 67/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 808
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 52/05
AG Lippstadt, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 412/04

Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozessausgang und einem Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI ZB 67/05

DRsp Nr. 2006/6932

Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozessausgang und einem Prozessbevollmächtigten

Als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, kann bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seine Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (BGH - VIII ZB 100/02 - 30.04.2003; BGH - I ZB 13/03 - 17.07.2003).

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.104,95 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Firma B. war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem Beklagten zu 2 werden die Gerichtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen."