I. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.104,95 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Firma B. war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem Beklagten zu 2 werden die Gerichtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen."
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|