OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.06.2002
2 W 26/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 10 ; UWG § 1 ; UWG § 13 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 21 O 2178/01 (082) - 20.12.2001,

Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 2 W 26/02

DRsp Nr. 2003/801

Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache

Zur Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache im Anschluss an eine negative Feststellungsklage und Fallenlassen eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen der Internretadresse eines Rechtsanwalts.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 10 ; UWG § 1 ; UWG § 13 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und eingetragener Kaufmann. Er ist u.a. Inhaber der Domain "www.pruefungsrecht.de", wobei aus dem Internetauftritt nicht erkennbar war, dass der Kläger Rechtsanwalt ist. Die Beklagte ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, die verstärkt auf dem Gebiet des Prüfungsrechts tätig sind. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.7.2001 den Kläger abgemahnt und ihn aufgefordert, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im Internet unter dieser Domain ohne erläuternden Zusatz und/ ohne Hinweis darauf, dass er weder Rechtsanwalt sei noch Informationen zum Prüfungsrecht gebe, aufzutreten. Diese Abmahnung hat der Kläger zum Anlass genommen, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten negative Feststellungsklage zu erheben.