Gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 17.7.2003, auf den wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO zu 72/100 der Verfügungsklägerin und zu 28/100 der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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