OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.10.2003
7 W 217/03
Normen:
AVBEltV § 32 Abs. 5 ; AVBEltV § 33 Abs. 2 Satz 1 ; AVBEltV § 33 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 242 ; EnWG § 10 Abs. 1 ; GKG § 14 ; HGB § 25 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 567 Abs. 3 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 98 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 218/03

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 7 W 217/03

DRsp Nr. 2004/431

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich

1. Im Rahmen der Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich bildet nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung, sondern der bisherige Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens.2. Die Kosten des Rechtsstreits sind demzufolge den Parteien insoweit aufzuerlegen, als sie ohne die Erledigung der Hauptsache, d. h. bei streitiger Entscheidung, unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, in dem Rechtsstreit unterlegen wären3. Zur Frage, inwieweit nach dem festgestellten Sach- und Streitstand ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Versorgung mit Strom und Wasser durch den Verfügungsbeklagten besteht.

Normenkette:

AVBEltV § 32 Abs. 5 ; AVBEltV § 33 Abs. 2 Satz 1 ; AVBEltV § 33 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 242 ; EnWG § 10 Abs. 1 ; GKG § 14 ; HGB § 25 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 567 Abs. 3 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 98 ;

Entscheidungsgründe:

Gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 17.7.2003, auf den wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO zu 72/100 der Verfügungsklägerin und zu 28/100 der Verfügungsbeklagten auferlegt.