Die gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1; 511; 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hatte nach Maßgabe des Entscheidungstenors ganz überwiegend Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist die vollständige Überbürdung der Verfahrenskosten des einvernehmlich für erledigt erklärten Rechtsstreits auf die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
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