OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.08.2003
8 W 162/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 13/03

Kostenverteilung nach einvernehmlich für erledigt erklärtem Rechtsstreit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 8 W 162/03

DRsp Nr. 2003/15848

Kostenverteilung nach einvernehmlich für erledigt erklärtem Rechtsstreit

Im Einklang mit der herrschenden Meinung ist bei einvernehmlich für erledigt erklärtem Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des im Streitfall zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1; 511; 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hatte nach Maßgabe des Entscheidungstenors ganz überwiegend Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist die vollständige Überbürdung der Verfahrenskosten des einvernehmlich für erledigt erklärten Rechtsstreits auf die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

1.