OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.08.1999
1 W 2438/99
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 § 91 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1407
NJW-RR 2000, 141
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 08.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 129/98

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren bei zu hoher Kostenfestsetzung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 1 W 2438/99

DRsp Nr. 1999/10512

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren bei zu hoher Kostenfestsetzung

»Werden in einem antragsgemäß ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluß die zu erstattenden Kosten zu hoch angesetzt und wird dies auf die Beschwerde des Erstattungspflichtigen hin durch das Beschwerdegericht korrigiert, so hat der Erstattungsberechtigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (insbesondere die notwendigen Auslagen des Erstattungspflichtigen) auch dann zu tragen, wenn er ausdrücklich erklärt hatte, dem Rechtsbehelf des Erstattungspflichtigen nicht entgegentreten zu wollen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 § 91 ;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig.

Nach Anhörung beider Parteien wertet der Senat den als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ... als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO).