Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 (25 KLs 10/07) zu erstattenden notwendigen Auslagen werden nach § 464b StPO auf 581,91 € (i.W.: fünfhunderteinundachtzig 91/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
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