OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2009
5 Ws 300/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4113; RVG § 52; StPO § 467; StPO § 473; StrEG § 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.06.2008

Kostenverteilung bezüglich einer erfolglosen Haftbeschwerde bei späterem Freispruch

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 Ws 300/08

DRsp Nr. 2009/10170

Kostenverteilung bezüglich einer erfolglosen Haftbeschwerde bei späterem Freispruch

Ein Beschuldigter, der einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfolglos mit der Haftbeschwerde angefochten hat, dann aber nach Durchführung des Hauptverfahrens unter Aufhebung des Haftbefehls freigesprochen wird, muss trotz einer auf Grund der in der Beschwerdeentscheidung zu ihren Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teil der notwendigen Verteidigerkosten nicht selbst tragen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 (25 KLs 10/07) zu erstattenden notwendigen Auslagen werden nach § 464b StPO auf 581,91 € (i.W.: fünfhunderteinundachtzig 91/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4113; RVG § 52; StPO § 467; StPO § 473; StrEG § 2;

Gründe:

I.