Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. der Einzelrichter berufen, weil die angefochtene, von einem Einzelrichter getroffene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.
Die nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten zu treffen ist. Nach § 93 d ZPO können die Kosten des Verfahrens abweichend von der Vorschrift des § Abs. nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die in Anspruch genommene Partei zu dem Verfahren dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
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