OLG Dresden - Beschluß vom 30.01.1996
12 W 1134/95
Normen:
UWG § 25 ; ZPO §§ 91 91a 93 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 138
OLGReport-Dresden 1996, 151
WRP 1996, 432
wrp 1996, 432
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 828/95

Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis im Wettbewerbsrechtsstreit

OLG Dresden, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 12 W 1134/95

DRsp Nr. 1998/5015

Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis im Wettbewerbsrechtsstreit

Die Klageerhebung ist nicht i.S. des § 93 ZPO durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt, wenn der Kläger einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gleichzeitig im Wege der einstweiligen Verfügung und im Hauptsacheverfahren geltend macht und das Hauptsacheverfahren sich erledigt, weil der Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Abschlußerklärung abgibt.

Normenkette:

UWG § 25 ; ZPO §§ 91 91a 93 ;

Gründe: