Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis im Wettbewerbsrechtsstreit
OLG Dresden, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 12 W 1134/95
DRsp Nr. 1998/5015
Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis im Wettbewerbsrechtsstreit
Die Klageerhebung ist nicht i.S. des § 93ZPO durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt, wenn der Kläger einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gleichzeitig im Wege der einstweiligen Verfügung und im Hauptsacheverfahren geltend macht und das Hauptsacheverfahren sich erledigt, weil der Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Abschlußerklärung abgibt.