Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen
OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 59/01
DRsp Nr. 2004/6956
Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen
»Haben sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger ihre wechselseitigen Rechtsmittel (hier: Berufungen) zurückgenommen, so ist eine einheitliche Auslagenentscheidung zu treffen. Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger findet nicht statt. «