OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2001
4 Ws 59/01
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 253
JMBl NW 2001, 264

Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 59/01

DRsp Nr. 2004/6956

Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen

»Haben sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger ihre wechselseitigen Rechtsmittel (hier: Berufungen) zurückgenommen, so ist eine einheitliche Auslagenentscheidung zu treffen. Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger findet nicht statt. «

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2002, 253
JMBl NW 2001, 264