OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2000
4 W 32/00
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 122 ZPO 123 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 553

Kostenübernahme des Prozesakostenhilfe erhaltenden Beklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 4 W 32/00

DRsp Nr. 2004/18211

Kostenübernahme des Prozesakostenhilfe erhaltenden Beklagten

Hat der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss erbracht, kann er diesen vom Beklagten, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde, auch dann nicht erstattet verlangen, wenn sich die Kostentragungspflicht aus einer gerichtlichen Entscheidung, sondern aufgrund einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Kostenlast ergibt.

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 122 ZPO 123 ;
Fundstellen
Rpfleger 2000, 553