Kostenübernahme des Prozesakostenhilfe erhaltenden Beklagten
OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 4 W 32/00
DRsp Nr. 2004/18211
Kostenübernahme des Prozesakostenhilfe erhaltenden Beklagten
Hat der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss erbracht, kann er diesen vom Beklagten, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde, auch dann nicht erstattet verlangen, wenn sich die Kostentragungspflicht aus einer gerichtlichen Entscheidung, sondern aufgrund einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Kostenlast ergibt.