OLG Köln - Beschluss vom 15.07.2005
2 Ws 238/05
Normen:
StPO § 145 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3588

Kostenüberbürdung auf den Verteidiger bei schuldhaftem Verlassen der Hauptverhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 238/05 - Aktenzeichen 2 Ws 239/05 - Aktenzeichen 2 Ws 240/05 - Aktenzeichen 2 Ws 243/05 - Aktenzeichen 2 Ws 244/05

DRsp Nr. 2005/19284

Kostenüberbürdung auf den Verteidiger bei schuldhaftem Verlassen der Hauptverhandlung

»1. Das Entfernen des Verteidigers aus einer laufenden Hauptverhandlung ohne Entschuldigungsgrund und ohne Zustimmung des Gerichts ist prozessordnungswidrig und rechtfertigt die Überbürdung der durch die anschließende Aussetzung anfallenden Prozesskosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO. 2. Ein prozessuales Notwehrrecht des Verteidigers, das ein eigenmächtiges, unentschuldigtes Verlassen der laufenden Hauptverhandlung rechtfertigen kann, gibt es nicht.«

Normenkette:

StPO § 145 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 2 Ws 223-224/05 und 232/05 verwiesen.