BGH - Beschluß vom 10.02.2004
VI ZR 110/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 800
BGHReport 2004, 923
DAR 2004, 344
Vorinstanzen:
LG Bremen,
AG Bremerhaven,

Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 10.02.2004 - Aktenzeichen VI ZR 110/03

DRsp Nr. 2004/4806

Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben.

Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).