Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.
Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Kostentragungspflicht begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|