BVerwG - Beschluss vom 12.02.2010
8 KSt 13.09
Normen:
VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 248 Gs 29/10

Kostentragungspflicht i.R.d. Rücknahme einer Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 13.09

DRsp Nr. 2010/9499

Kostentragungspflicht i.R.d. Rücknahme einer Beschwerde

Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat nach § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3;

Gründe

Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Kostentragungspflicht begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - [...]; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.