Kostentragungspflicht des Verurteilten im Strafverfahren
LG Trier, Beschluss vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 5 Qs 201/00
DRsp Nr. 2004/6922
Kostentragungspflicht des Verurteilten im Strafverfahren
1. Nach § 465 Abs. 1StPO hat der Verurteilte die Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen, wenn diese wegen einer Tat entstanden sind, deretwegen er verurteilt wurde.2. Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zu Gunsten des Verurteilten ausgegangen, so sind die insoweit entstandenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Verurteilten damit zu belasten (§ 465 Abs. 2StPO).