Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I.
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 30.04.2010 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Beschwerdeführer zu dem Hauptverhandlungstermin am 08.11.2010 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. nicht erschienen, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben, woraufhin im Termin festgestellt wurde, dass nicht verhandelt werden kann, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Auf telefonische Nachfrage der Kammervorsitzenden hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
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