I. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger haben in Bezug auf den früheren Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.06.2000 (113 - 9/00) Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren bestellte sich für den früheren Angeklagten sein Verteidiger. Der Generalbundesanwalt nahm die Revision der Staatsanwaltschaft am 02.07.2001 zurück. Durch Beschluss vom 25.07.2001 hat der Bundesgerichtshof der Staatskasse die dem früheren Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat er die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und diesem die dem früheren Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
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