OLG Köln - Beschluss vom 08.07.2003
2 Ws 417/03
Normen:
StPO § 473 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 113-9/00

Kostentragungspflicht des Nebenklägers bei gleichzeitiger Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 417/03

DRsp Nr. 2003/15975

Kostentragungspflicht des Nebenklägers bei gleichzeitiger Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

Legen Staatsanwaltschaft und Nebenkläger erfolglos Revision zu Lasten des Angeklagten ein, trägt der Nebenkläger die Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahrens, soweit diese allein auf seiner Revision beruhen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Nebenkläger die Revision nach Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft fortführt und in dieser Zeit weitere Auslagen angefallen sind.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger haben in Bezug auf den früheren Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.06.2000 (113 - 9/00) Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren bestellte sich für den früheren Angeklagten sein Verteidiger. Der Generalbundesanwalt nahm die Revision der Staatsanwaltschaft am 02.07.2001 zurück. Durch Beschluss vom 25.07.2001 hat der Bundesgerichtshof der Staatskasse die dem früheren Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat er die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und diesem die dem früheren Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.