1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2008 - 14 O 296/08 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 43% und die Klägerin 57%.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.618,10 € festgesetzt.
Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2009 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Durch den Zurückweisungsbeschluss verliert die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
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