OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.03.2009
12 U 220/08
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 522; ZPO § 524;
Fundstellen:
AGS 2009, 409
FF 2009, 513
FamRZ 2009, 1701
Justiz 2009, 292
MDR 2009, 585
NJW-RR 2009, 863
OLGReport-Stuttgart 2009, 566
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 296/08

Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 12 U 220/08

DRsp Nr. 2009/6161

Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2008 - 14 O 296/08 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 43% und die Klägerin 57%.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.618,10 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 522; ZPO § 524;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2009 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Durch den Zurückweisungsbeschluss verliert die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.