Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 06.07.1993 ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist zum Teil begründet.
Angefochten wird die Streitwertfestsetzung und die damit im Zusammenhang stehende Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein.
1. Der Streitwert wurde zu Recht durch das Landgericht auf 3.650.000,-- DM festgesetzt.
Die von der Klägerin erhobene Klage richtete sich auf Rückübereignung des von dem Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 21.04.1983 gekauften und übereigneten Grundstücks sowie auf die Übertragung der beweglichen dem Beklagten gehörenden Gegenstände. Streitig war in erster Linie, ob eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückübereignung bestand, darüber hinaus auch der von der Klägerin als Zug-um-Zug-Leistung für die Rückübereignung des Grundstücks mit 850.000,-- DM bezifferte Betrag.
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