ArbG Herford, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 814/99
Kostentragungspflicht bei unterbliebener Kostenentscheidung
LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 22/00
DRsp Nr. 2004/15915
Kostentragungspflicht bei unterbliebener Kostenentscheidung
»Ist in einem gerichtlichen Vergleich im Berufungsverfahren eine Kostenregelung nicht getroffen worden, so richtet sich die Kostentragungspflicht auch hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 98ZPO. Für eine gerichtliche Entscheidung, die diese Kostenfolge ausspricht, besteht in einem solchen Fall kein Raum. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 57 Satz 1 GKG. Diese Vorschrift betrifft die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse, nicht aber gegenüber dem Prozeßgegner.«