Kostentragungspflicht bei Rücknahme der Sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 35/05
DRsp Nr. 2007/2200
Kostentragungspflicht bei Rücknahme der Sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer
Bei Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1GWB gegen eine Entscheidung der Vergabekammer hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516 Abs. 3ZPO analog zu tragen. Gleichzeitig wird die Kostenfestsetzung der angefochtenen Entscheidung wirksam.