OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2006
VII-Verg 35/05
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.12.2005

Kostentragungspflicht bei Rücknahme der Sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 35/05

DRsp Nr. 2007/2200

Kostentragungspflicht bei Rücknahme der Sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer

Bei Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB gegen eine Entscheidung der Vergabekammer hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO analog zu tragen. Gleichzeitig wird die Kostenfestsetzung der angefochtenen Entscheidung wirksam.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.