OLG Koblenz - Beschluss vom 14.07.2006
5 W 420/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1687
JurBüro 2006, 543
MDR 2007, 55
NJW-RR 2007, 1563
OLGReport-Koblenz 2006, 1056
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 142/06

Kostentragungspflicht bei kurzfristiger Klagerücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 5 W 420/06

DRsp Nr. 2007/16660

Kostentragungspflicht bei kurzfristiger Klagerücknahme

»Wird die Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 20. Juni 2006 um 10.15 Uhr. Durch ein am 19. Juni 2006 bei dem Landgericht eingegangenes Fax nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück. Neben dem Eingangsstempel befindet sich der Vermerk:

"Eingang bei der Geschäftstelle am 20. Juni 2006 um 10.30 Uhr"

Die von außerhalb angereiste, über die Klagerücknahme nicht informierte Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm den Termin wahr. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden.

Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin eine Einschränkung ihrer Kostentragungspflicht dahin, dass sie nur die bis zum 19. Juni 2006 entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Landgericht habe am 19. Juni 2006 die gebotene Terminsaufhebung und Abladung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten versäumt.