OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2000
2 Ws 189/00
Normen:
StGB § 57a Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 2 § 464a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 15
JurBüro 2001, 36
NStZ 2001, 167
Rpfleger 2001, 45
RuP 2001, 214
StV 2001, 32
StraFo 2000, 430
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Qs 1/2000

Kostentragungspflicht bei im Strafvollstreckungsverfahren angefallenen Sachverständigenkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 189/00

DRsp Nr. 2004/6904

Kostentragungspflicht bei im Strafvollstreckungsverfahren angefallenen Sachverständigenkosten

Fallen im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 StGB, § 454 StPO Gutachterkosten an, handelt es sich nicht um Verfahrenskosten i.S.v. § 464 Abs. 1 Satz 2 StPO, die der Verurteilte zu tragen hätte.

Normenkette:

StGB § 57a Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 2 § 464a Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Durch Urteil der 7. großen Strafkammer Schwurgericht- des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1976 ( 7 Ks 30 Js 769/74 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes in zwei Fällen ( Tatzeit: 7. April 1974; Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1974 ) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 30. Juni 1989 und am 23. August 1993 lehnte die Strafvollstreckungskammer Arnsberg jeweils die bedingte Entlassung durch gesonderten Beschluß wegen der besonderen Schwere der Schuld ab.