Durch Urteil der 7. großen Strafkammer Schwurgericht- des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1976 ( 7 Ks 30 Js 769/74 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes in zwei Fällen ( Tatzeit: 7. April 1974; Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1974 ) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Am 30. Juni 1989 und am 23. August 1993 lehnte die Strafvollstreckungskammer Arnsberg jeweils die bedingte Entlassung durch gesonderten Beschluß wegen der besonderen Schwere der Schuld ab.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|