BGH - Beschluß vom 27.10.2003
II ZB 38/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 274
FamRZ 2004, 179
MDR 2004, 408
NJW 2004, 223
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Kostentragung nach Klagerücknahme

BGH, Beschluß vom 27.10.2003 - Aktenzeichen II ZB 38/02

DRsp Nr. 2003/15194

Kostentragung nach Klagerücknahme

»Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zurücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung haben die Beklagten die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die Klägerin zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann die Klage zurückgenommen. Ihren Antrag, den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten sind nicht erfüllt. Vielmehr ist die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.