BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 4 StR 143/05
DRsp Nr. 2005/19396
Kostentragung nach einer erfolgreichen Revision
Die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Tatgericht ist für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist; es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3StPO), aber unbegründet.
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