BGH - Beschluß vom 13.10.2005
4 StR 143/05
Normen:
StPO § 465 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 32
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 29.11.2004

Kostentragung nach einer erfolgreichen Revision

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 4 StR 143/05

DRsp Nr. 2005/19396

Kostentragung nach einer erfolgreichen Revision

Die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Tatgericht ist für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist; es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet.