BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 232/04
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
DZWIR 2007, 112
ZIP 2007, 95
ZInsO 2006, 1164
ZVI 2007, 77
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 303 T 17/04
AG Hamburg-St. Georg, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 910 C 32/04

Kostentragung nach Anerkenntnis

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 232/04

DRsp Nr. 2006/26008

Kostentragung nach Anerkenntnis

Hat der Beklagte (hier: eine gesetzliche Krankenkasse) vorprozessual die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung in Zweifel gezogen, so braucht der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht damit zu rechnen, dass der Rückgewähranspruch erfüllt wird, wenn nur einer von mehreren in Zweifel gezogenen rechtlichen Aspekten geklärt wird.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Gebäudedienst betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch, welche die Schuldnerin in der kritischen Zeit durch Banküberweisung erbracht hatte. Die Beklagte trat den vorprozessualen Zahlungsaufforderungen vom 4. September 2003 und 2. Oktober 2003 mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2003 und 17. Oktober 2003 entgegen. Nach Ablauf der bis zum 17. Oktober 2003 verlängerten Zahlungsfrist reichte der Kläger am 14. Januar 2004 die Klageschrift über 1.079,67 EUR zuzüglich Zinsen ein, die am 18. Februar 2004 zugestellt wurde.