Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18.11.2009 (312 F 238/08) dahingehend teilweise abgeändert, dass eine Verpflichtung der Antragsteller, die Gerichtskosten zu tragen, nicht besteht und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt.
Eine Kostentragungspflicht der Antragsteller besteht vorliegend nicht. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung zu der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob Pflegeeltern, die einen Antrag auf Verbleibensanordnung gestellt haben, Interessenschuldner i. S. v. § 2 Nr. 2 KostO sind (vgl. dazu verneinend OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; bejahend BayObLG FamRZ 1996,
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