OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2003
14 W 672/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 71
VersR 2004, 1333
zfs 2004, 130
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 58/91

Kostentragung im Streitgenossenprozess unter Einbeziehung eines Haftpflichtversicherers

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 14 W 672/03

DRsp Nr. 2005/20443

Kostentragung im Streitgenossenprozess unter Einbeziehung eines Haftpflichtversicherers

»1. Trägt der Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis der Streitgenossen die Prozesskosten aus einem Teil des Streitwertes allein, sind diese von den Gesamtkosten abzuziehen. Zugunsten der übrigen Streitgenossen ist nur der Restbetrag entsprechend der Kostengrundentscheidung festzusetzen. 2. Dass in der Hauptsache auch wegen des Differenzbetrages Versicherungsschutz besteht, schmälert den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner nicht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die Rechtspflegerin 46% der erstinstanzlichen und 27% der zweitinstanzlichen Kosten, die die Beklagten zu 1) und 2) im Außenverhältnis formell treffen, uneingeschränkt zu Lasten der Klägerin in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Denn das vernachlässigt die Existenz des Beklagten zu 3), der neben den Beklagten zu 1) und 2) als deren Streitgenosse wegen eines Teilbetrags gesamtschuldnerisch verklagt war.