Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die Rechtspflegerin 46% der erstinstanzlichen und 27% der zweitinstanzlichen Kosten, die die Beklagten zu 1) und 2) im Außenverhältnis formell treffen, uneingeschränkt zu Lasten der Klägerin in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Denn das vernachlässigt die Existenz des Beklagten zu 3), der neben den Beklagten zu 1) und 2) als deren Streitgenosse wegen eines Teilbetrags gesamtschuldnerisch verklagt war.
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