OLG Rostock - Beschluss vom 11.03.2004
7 W 21/04
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 53
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Oh 24/01

Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren bei Ablauf der Frist zur Klageerhebung bei mehreren Antragstellern

OLG Rostock, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 7 W 21/04

DRsp Nr. 2005/819

Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren bei Ablauf der Frist zur Klageerhebung bei mehreren Antragstellern

1. Bei mehreren Antragstellern im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a ZPO wirkt der Ablauf der Frist für die Klageerhebung nur für den, der die Fristsetzung beantragt hat. 2. Erfüllt der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel vor Erhebung der Hauptsacheklage, dann ist weder für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 1 ZPO noch für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO Platz. Eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO über die Kosten des Antragsgegners hat selbst dann nicht zu ergehen, wenn ein anderer - gesamtschuldnerisch haftender - Antragsgegner die streitige Forderung erfüllt hat.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 26.02.2002 ordnete das Landgericht auf Antrag der Antragsteller im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung des Vorhandenseins von Baumängeln und deren Ursächlichkeit an.

Die Antragsgegnerin zu 2. verkündete ihrem Subunternehmer, Herrn T., den Streit, mit der Aufforderung, auf ihrer Seite dem Verfahren beizutreten. Der Beitritt erfolgte sodann.

Den Parteien wurde nach Erstellung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.