I.
Mit Beschluss vom 26.02.2002 ordnete das Landgericht auf Antrag der Antragsteller im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung des Vorhandenseins von Baumängeln und deren Ursächlichkeit an.
Die Antragsgegnerin zu 2. verkündete ihrem Subunternehmer, Herrn T., den Streit, mit der Aufforderung, auf ihrer Seite dem Verfahren beizutreten. Der Beitritt erfolgte sodann.
Den Parteien wurde nach Erstellung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
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