I.
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 14.09.2006 (Bl. 70f GA) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig, soweit das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
Die Zulässigkeit der Überprüfung auf einen Rechtsverstoß beschränkt sich auf die durch die Einholung von Löschungsunterlagen angefallenen Kosten. Sie erstreckt sich nur auf denjenigen Bereich der landgerichtlichen Entscheidung, für den das Landgericht die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat. Nur im Rahmen dieser eindeutigen Zulassung findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO statt, wobei das Oberlandesgericht in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet ist; neue Tatsachen oder Beweismittel darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO, 37. Aufl., § 156 Rn. 48, 64).
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