BGH - Beschluß vom 22.07.2008
IX ZB 209/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 179 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 45/07
LG Flensburg, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 189/07

Kostentragung durch den vollmachtlosen Vertreter

BGH, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 209/07

DRsp Nr. 2008/16146

Kostentragung durch den vollmachtlosen Vertreter

Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels können einem vollmachtlosen Vertreter nur dann auferlegt werden, wenn dieser den Mangel der Vollmacht kennt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vollmacht nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber ihm persönlich widerrufen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 179 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 24. Oktober 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).