OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2007
I-10 W 29/07
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 154
MDR 2008, 138
MietR 2008, 2
OLGReport-Düsseldorf 2007, 744
WuM 2007, 567
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.01.2007

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigterklärung nach Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen I-10 W 29/07

DRsp Nr. 2007/18369

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigterklärung nach Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

»1. Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. 2. Dementsprechend kann der Partner, der dem anderen nach dem Zerwürfnis der Beziehung die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat, von diesem die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses beanspruchen. Ein solches Zustimmungsverlangen ist nicht treuwidrig. Dem steht schon das nachhaltige Interesse des ausgezogenen Partners entgegen, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage - Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung - für ihn nach Auszug entfallen ist.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.