I.
Am 21.01.2003 hat das Landgericht München I auf den Antrag der Antragstellerin folgende einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, die dieser am 24.01.2003 zugestellt wurde:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aggregate, insbesondere Kraftstationen und Hydraulikhämmer anzubieten und in den Verkehr zu bringen, die die Geräuschemissionsgrenzwerte gemäß Richtlinie 2000/14/EG (Art. 12) überschreiten,
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