OLG München - Beschluss vom 15.04.2003
29 W 1110/03
Normen:
ZPO § 91a ; UWG § 1 ; UWG § 25 ; 32. BImSchV § 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 928/03

Kostentragung bei Teilerledigung - Wettbewerbsschutz gegen Bewerbung von nicht den EU-Normen entsprechenden Maschinen

OLG München, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 29 W 1110/03

DRsp Nr. 2004/4248

Kostentragung bei Teilerledigung - Wettbewerbsschutz gegen Bewerbung von nicht den EU-Normen entsprechenden Maschinen

»§ 3 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV (BGBl. 2002 I S. 3478)) weist keinen auch nur sekundären Marktbezug auf, weshalb auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gestützt werden kann«

Normenkette:

ZPO § 91a ; UWG § 1 ; UWG § 25 ; 32. BImSchV § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 21.01.2003 hat das Landgericht München I auf den Antrag der Antragstellerin folgende einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, die dieser am 24.01.2003 zugestellt wurde:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aggregate, insbesondere Kraftstationen und Hydraulikhämmer anzubieten und in den Verkehr zu bringen, die die Geräuschemissionsgrenzwerte gemäß Richtlinie 2000/14/EG (Art. 12) überschreiten,