KG - Beschluss vom 24.03.2005
8 W 14/05
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 § 269 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 § 696 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 521
MDR 2005, 1246
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 307/04

Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigten Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO

KG, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 14/05

DRsp Nr. 2005/9070

Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigten Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO

»§ 269 Abs. 3 ZPO findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, wenn ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückgenommen wird. Dem Interesse des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller zu erhalten, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm § 696 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 § 269 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 § 696 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 ;

Entscheidungsgründe: