AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 307/04
Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigten Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO
KG, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 14/05
DRsp Nr. 2005/9070
Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigten Verfahrens nach § 696 Abs. 4ZPO
»§ 269 Abs. 3 ZPO findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, wenn ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückgenommen wird. Dem Interesse des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller zu erhalten, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm § 696 Abs. 1ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen.«