Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 91a Abs. 2; 567 ff. ZPO zulässig.
Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die mit ihm angefochtene Entscheidung des Landgerichts über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nachdem die Parteien erstinstanzlich den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt haben (Bl. 114, 105 d.A.), war nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wobei diese Entscheidung nach der ausdrücklichen Anordnung der Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen war. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die von ihm getroffene Kostenentscheidung lässt insbesondere keinen Ermessensfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.
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