OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2006
4 W 54/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 150/03,

Kostentragung bei Hauptsacheerledigung - Veranlassung zur Klage; Erfüllung der Auskunftspflicht durch beklagte Partei im Laufe des Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 4 W 54/06

DRsp Nr. 2006/24562

Kostentragung bei Hauptsacheerledigung - Veranlassung zur Klage; Erfüllung der Auskunftspflicht durch beklagte Partei im Laufe des Verfahrens

»1. War der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig und ergibt sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften, dass der Klageanspruch nicht besteht, so sind, wenn der Kläger darauf hin sofort den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erklärung anschließt, nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger nach Darlegung des Beklagten, wann er die Klageforderung erfüllt habe, und Vorlage von Belegen, die Erfüllung weiterhin bestreitet und einen Vollbeweis für die Erfüllung verlangt.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter den Beklagten auf Zahlung der Stammeinlage als Gesellschafter der insolventen GmbH in Höhe von 255.645,95 Euro in Anspruch genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit nach Vorlage von Kontounterlagen durch den Beklagten und Durchführung einer Beweisaufnahme übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.