Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a, 569 Abs. 1, 568 ZPO). Die sofortige Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2004 wurde dem Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis am 09. August 2004 zugestellt (Bl. 65 d.A.). Hiergegen hat er innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO von zwei Wochen mit bei Gericht am 23. August 2004 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 65 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrages der Beklagten vom 20. Januar 2005 (Bl. 98 d.A.) bedurfte es deshalb nicht.
Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht im Beschluss vom 30. Juli 2004 die Kosten der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts auch den Beklagten auferlegt hat.
Diese Kosten hat jedoch alleine die Klägerin verursacht, weshalb sie alleine ihr aufzuerlegen waren.
Im Übrigen war die sofortige Beschwerde unbegründet. Aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts vom 30. Juli 2004 war die angegriffene Entscheidung im Übrigen zu bestätigen.
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