BGH - Beschluß vom 14.01.2003
1 StR 357/02
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut,

Kostentragung bei erfolglosen Nebenkläger- und Angeklagtenrevisionen

BGH, Beschluß vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 1 StR 357/02

DRsp Nr. 2003/2602

Kostentragung bei erfolglosen Nebenkläger- und Angeklagtenrevisionen

Sind die Revisionen von Nebenkläger und Angeklagtem erfolglos, kann in Bezug auf die Nebenklägerrevision davon abgesehen werden, diesem die Auslagen auferlegen, die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstanden sind.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar "richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im einzelnen dargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt die Revision "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts".

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Revision, die einen ausdrücklichen Revisionsantrag entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht gestellt hat, bezeichnet den Schuldspruch ausdrücklich als "richtig". Trotz der abschließend und ohne weitere Ausführungen erhobenen allgemeinen Sachrüge kann der Senat unter diesen Umständen dem Revisionsvorbringen lediglich eine Anfechtung des Strafausspruchs entnehmen. Dies ist jedoch kein zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage (§ 400 Abs. 1 ).