A.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, der Verfügungsbeklagten durch ein Unterlassungsgebot zu untersagen, eine für wettbewerbswidrig erachtete Angabe zur Auflagenstärke im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung zu veröffentlichen.
Die Verfügungsklägerin betreibt ein Verlagsunternehmen, das neben der regional führenden Tageszeitung "V. " das Anzeigenblatt "G. " verlegt. Die Verfügungsbeklagte ist ebenfalls eine Verlagsgesellschaft. In ihrem Verlag erscheinen die Anzeigenblätter "M. und Umgebung", "M. in Sch. " und "O. ".
Im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung "M. " war in der Ausgabe vom 11./12. September 2004 zu der Auflagenstärke in Sch. angegeben:
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