OLG Naumburg - Beschluss vom 23.03.2005
10 W 4/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 96 ; ZPO § 97 ; ZPO § 263 ; ZPO § 267 ; ZPO § 269 ; ZPO § 307 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 108
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 281/04

Kostentragung bei einvernehmlicher Erledigterklärung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - Änderung des Unterlassungsbegehrens; Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens bei unterbliebener Abmahnung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 10 W 4/05

DRsp Nr. 2005/10680

Kostentragung bei einvernehmlicher Erledigterklärung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - Änderung des Unterlassungsbegehrens; Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens bei unterbliebener Abmahnung?

»Die strafbewehrte Unterlassungerklärung in einem Rechtsstreit steht einem Anerkenntnis gleich. Ist vorprozessual keine Abmahnung ausgesprochen worden, hat der Gegner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungklage keine Veranlassung zur Klage gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 96 ; ZPO § 97 ; ZPO § 263 ; ZPO § 267 ; ZPO § 269 ; ZPO § 307 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, der Verfügungsbeklagten durch ein Unterlassungsgebot zu untersagen, eine für wettbewerbswidrig erachtete Angabe zur Auflagenstärke im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung zu veröffentlichen.

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Verlagsunternehmen, das neben der regional führenden Tageszeitung "V. " das Anzeigenblatt "G. " verlegt. Die Verfügungsbeklagte ist ebenfalls eine Verlagsgesellschaft. In ihrem Verlag erscheinen die Anzeigenblätter "M. und Umgebung", "M. in Sch. " und "O. ".

Im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung "M. " war in der Ausgabe vom 11./12. September 2004 zu der Auflagenstärke in Sch. angegeben: