OLG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2005
5 W 116/05
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 306
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 156/05

Kostentragung - Veranlassung zur gerichtlichen Weiterverfolgung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (Handy-Flyer); Anerkenntnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 5 W 116/05

DRsp Nr. 2006/2782

Kostentragung - Veranlassung zur gerichtlichen Weiterverfolgung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (Handy-Flyer); Anerkenntnis

»Geht aus der vorgerichtlichen Abmahnung unmissverständlich hervor, welchen Wettbewerbsverstoß der Antragsteller geltend macht, und unterwirft sich der Antragsgegner nicht, so hat er hinreichende Klageveranlassung gegeben. Reicht der Antragsteller daraufhin einen inhaltlich unzutreffend formulierten - weil zu weit gehenden - Verfügungsantrag bei Gericht ein, kann sich der Antragsgegner gleichwohl nicht mehr durch ein "sofortiges" Anerkenntnis von seiner Kostenlast befreien, wenn der Streitgegenstand mit der vorprozessualen Abmahnung identisch ist, eine inhaltliche Abweichung nicht beabsichtigt war, der Antragsgegner dies erkennt und der Antragsteller auf Hinweis des Gerichts die erforderliche sprachliche Anpassung vornimmt.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe: