BFH - Beschluss vom 27.10.2004
VI B 59/03
Normen:
FGO § 107 § 128 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 374
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4229/01

Kostentenor: Ablehnung der Berichtigung

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VI B 59/03

DRsp Nr. 2004/20488

Kostentenor: Ablehnung der Berichtigung

1. Bei Streitigkeiten über die Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben.2. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Berichtigung des Kostentenors abgelehnt wird, ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 107 § 128 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.