OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2011
13 A 1013/09.A
Normen:
AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Kostenteilung je zur Hälfte bei einer offenen und schwierigen Rechtsfrage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 13 A 1013/09.A

DRsp Nr. 2011/4491

Kostenteilung je zur Hälfte bei einer offenen und schwierigen Rechtsfrage

Tenor

Der Vorlagebeschluss vom 23. November 2010 wird aufgehoben.

Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 . Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2 .

Normenkette:

AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Vorlagebeschluss des Senats vom 23. November 2010 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG), beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen.