Der Vorlagebeschluss vom 23. November 2010 wird aufgehoben.
Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 ist wirkungslos.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 . Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2 .
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Vorlagebeschluss des Senats vom 23. November 2010 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§
Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen.
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