LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.02.2011
8 Ta 39/11
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 93; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4343/10

Kostenteilung bei Teilanerkenntnis- und Schlussurteil unter Außerachtlassung von Streitwertprivilegierungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 39/11

DRsp Nr. 2011/5703

Kostenteilung bei Teilanerkenntnis- und Schlussurteil unter Außerachtlassung von Streitwertprivilegierungen

Für die Kostenverteilung sind auch die Werte von Gegenständen in Rechnung zu stellen, die auf Grund von Kostenprivilegierungen (z. B. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) für die Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind.

1. Bei der verhältnismäßigen Teilung nach § 92 ZPO ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind oder in welchem Umfang ihre Anträge abgewiesen worden sind; da es um die Verteilungsgerechtigkeit geht, ist nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit Anträge beim Streitwert ins Gewicht fallen. 2. Das Obsiegen und Unterliegen kann nicht allein auf die wertmässig erfasste Gegenstände abstellen sondern muss das wirtschaftliche Unterliegen berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. November 2010 - 8 Ca 4343/10 - abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 % zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 93; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe: