OLG Köln - Beschluß vom 22.08.1995
13 U 32/94
Normen:
GKG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 3 ;

Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung in den Instanzen

OLG Köln, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 13 U 32/94

DRsp Nr. 1995/7803

Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung in den Instanzen

Der Gebührenstreitwert ist unabhängig von der Rechtsmittelbeschwer zu beurteilen. Eine sachliche Berechtigung zur Wertaddition nach § 19 Abs. 3 GKG besteht nur in der Instanz, in der tatsächlich über die Gegenforderungen eine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz erhöht sich daher nicht, wenn durch Berufungsrücknahme die erstinstanzliche Entscheidung über hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen rechtskräftig wird.

Normenkette:

GKG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

Entgegen der im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1994 geäußerten Meinung wirken sich die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche nicht streitwerterhöhend aus, und zwar weder im Umfang der zweitinstanzlich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen noch in dem Umfang, in welchem das Landgericht rechtskraftfähig - und infolge der Berufungsrücknahme rechtskräftig - über die erstinstanzlichen Hilfsaufrechnungen des Beklagten entschieden hat.