Entgegen der im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1994 geäußerten Meinung wirken sich die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche nicht streitwerterhöhend aus, und zwar weder im Umfang der zweitinstanzlich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen noch in dem Umfang, in welchem das Landgericht rechtskraftfähig - und infolge der Berufungsrücknahme rechtskräftig - über die erstinstanzlichen Hilfsaufrechnungen des Beklagten entschieden hat.
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