I.
In dem vor dem Arbeitsgericht Kassel anhängigen Rechtsstreit 6 Ca 23/04 begehrte der Kläger mit der am 08. Januar 2004 erhobenen Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004 sowie - klageerweiternd - am 13. Mai 2004 die Feststellung eines Betriebsübergangs. Der Rechtsstreit wurde am 03. August 2004 - mittlerweile rechtskräftig - zu Gunsten des Klägers bei einem Gegenstandswert von 18.505,32 EUR entschieden. Für jenes Verfahren war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und der Klägervertreter beigeordnet worden. Auf Antrag vom 20. August 2004 waren dort 925,68 EUR zu Lasten der Staatskasse für den Kläger festgesetzt worden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|