Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 6. April 2001 (Zweitschuldnerrechnung; Kassenzeichen) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf über DM 1.075,00 zurückgewiesen.
1.)
Die Kostenschuldnerin haftet entgegen ihrer Auffassung als Antragstellerin für die gesamten Gerichtskosten gemäß § 49 Satz 1 und 2 GKG. Danach ist Schuldner der Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat; in dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
Ausweislich des Akteninhaltes hat die Kostenschuldnerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt, so dass sie Kostenschuldnerin ist.
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