OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2001
10 W 66/01
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 § 49 S. 1, S. 2 § 54 Nr. 1 § 5 Abs. 6 § 58 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 700 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 90
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 428/00

Kostenschuldner im Mahnverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 10 W 66/01

DRsp Nr. 2001/16424

Kostenschuldner im Mahnverfahren

»Die Partei, die einen Vollstreckungsbescheid beantragt, schuldet gemäß § 49 GKG die gesamten angefallenen Gerichtskosten auch dann, wenn ihr Prozeßgegner einen unzulässigen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 § 49 S. 1, S. 2 § 54 Nr. 1 § 5 Abs. 6 § 58 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 700 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 6. April 2001 (Zweitschuldnerrechnung; Kassenzeichen) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf über DM 1.075,00 zurückgewiesen.

1.)

Die Kostenschuldnerin haftet entgegen ihrer Auffassung als Antragstellerin für die gesamten Gerichtskosten gemäß § 49 Satz 1 und 2 GKG. Danach ist Schuldner der Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat; in dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

Ausweislich des Akteninhaltes hat die Kostenschuldnerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt, so dass sie Kostenschuldnerin ist.