Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner, weil er das unzulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2001 nicht versandt und auch nicht unterschrieben habe. Der "Veranlasser" der das Rechtsmittel enthaltenden Telekopie habe lediglich seinen Namen benutzt, um Aufmerksamkeit auf ungesetzliche Handlungen von Richtern, "unsere Familie betreffend", zu erreichen. Das Schreiben sei ihm zwar vorgelegt worden, er habe es aber nicht unterschrieben.
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