BGH - Beschluß vom 18.07.2001
XII ZB 61/01
Normen:
GKG § 49 ;

Kostenschuld des Rechtsmittelführers

BGH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 61/01

DRsp Nr. 2001/10573

Kostenschuld des Rechtsmittelführers

Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren ist, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt wird. Für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld ist es hinreichend, daß der Kostenschuldner von dem Verfahren Kenntnis hatte und in der Lage war, das Entstehen weiterer Kosten zu verhindern.

Normenkette:

GKG § 49 ;

Gründe:

Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner, weil er das unzulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2001 nicht versandt und auch nicht unterschrieben habe. Der "Veranlasser" der das Rechtsmittel enthaltenden Telekopie habe lediglich seinen Namen benutzt, um Aufmerksamkeit auf ungesetzliche Handlungen von Richtern, "unsere Familie betreffend", zu erreichen. Das Schreiben sei ihm zwar vorgelegt worden, er habe es aber nicht unterschrieben.