OLG Thüringen - Beschluss vom 27.03.2001
6 W 78/01
Normen:
KostO § 14, § 17 ; BGB § 100 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKT 5/00

Kostenrückerstattung; Verzinsung; Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 78/01

DRsp Nr. 2001/9708

Kostenrückerstattung; Verzinsung; Verfahren

»1. Über die Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs im Falle der Überzahlung von Gerichtsgebühren ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden, denn dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadenersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs. Über ihn entscheidet das Gericht, das über den Rückerstattungsanspruch selbst zu befinden hat (vgl. BayObLGZ 1998, 340, 342; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.12.2000, 2 Wx 31/00 und 2 Wx 32/00).2. Der in § 17 Abs. 2 KostO als gegeben vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Kostenrückerstattungsanspruch umfasst nach in Anlehnung an die Regeln der §§ 812, 818 Abs. 1, § 100 BGB Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen und damit erlangte bzw. ersparte Schuldzinsen, wobei in vergleichbaren Fällen die Rechtsprechung eine Zinshöhe von 6 % als berechtigt anerkannt hat (vgl. BayObLGZ, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).«

Normenkette:

KostO § 14, § 17 ; BGB § 100 ;

Gründe:

I.